Vereinsstatuten
MOTOR-YACHT-CLUB KÄRNTEN - STATUTEN
Gemäß Abstimmung in der Jahreshauptversammlung am 24.08.2012
1. Name und Sitz
Der Club führt den Namen MOTOR-YACHT-CLUB KÄRNTEN Der Sitz des Clubs befindet sich in A-9220 Velden am Wörthersee. Die Geschäftsanschrift wird vom Vorstand des Clubs festgelegt.
2. Vereinszweck
Der Club ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, und bezweckt:
a) Zusammenschluß der Motorbootbesitzer und -benützer im Dienste des Sportes und des Fremdenverkehrs;
b) Förderung von Maßnahmen zur Beachtung der derzeit geltenden gesetzlichen Vorschriften;
c) Betreuung und Vertretung der Gäste aus dem In- und Ausland am Wörthersee und am Ossiachersee;
d) Aufnahme und Pflege von Beziehungen mit gleich oder ähnlich orientierten Organisaitonen des In- und Auslandes zur Förderung des Kärntner Fremdenverkehrs und der Interessen des Clubs;
e) Durchführung von Veranstaltungen mit sportlichen, gemeinnützigen, sozialen oder karitativen Zielen;
f) Vertretung seiner Mitglieder und alle dem Vereinszweck förderlichen und nützlichen Maßnahmen und Aktivitäten.
3. Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Dezember jeden Jahres.
4. Einnahmen
Die Einnahmen des Clubs bestehen insbesondere aus
- den jährlichen Mitgliedsbeiträgen
- eventuellen Zuschlägen zu den Mitgliedsbeiträgen
- Zuwendungen, Sach- und Geldspenden, und
- Erträgen aus Vereinsveranstaltungen.
5. Mitglieder
Die Mitglieder des Clubs gliedern sich wie folgt:
- Vollmitglieder (ordentliche Mitglieder)
Sie sind berechtigt, an allen Club-Veranstaltungen teilzunehmen und besitzen das Stimmrecht und das volle (d.h. uneingeschränkte aktive und passive) Wahlrecht. - Fördernde Mitglieder (ausserordentliche Mitglieder)
Sie sind berechtigt, an allen Club-Veranstaltungen teilzunehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht und kein Wahlrecht. Sie können Angehörige von Vollmitgliedern, aber auch andere Freunde des Motorbootsportes sein. - Ehrenmitglieder (ordentliche Mitglieder)
Zum Ehrenmitglied kann ein Mitglied oder eine andere Person wegen besonderer Verdienste um den Club vom Vorstand ernannt werden. Er ist berechtigt, an allen Club-Veranstaltungen teilzunehmen. Er besitzt das Stimmrecht und das volle Wahlrecht. Dazu zählen auch der oder die Ehrenpräsidenten. Die Ernennung und Abberufung von solchen Mitgliedern erfolgt in geheimer Abstimmung durch den Vorstand. Hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils für ein Geschäftsjahr auf einmal eingehoben. Nur ordentliche Mitglieder bezahlen Mitgliedsbeiträge. Der Austritt aus dem Club ist von dem austretenden Mitglied mittels eingeschriebenem Brief jeweils bis zum 1. Oktober eines Jahres mit Wirksamkeit zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu erklären. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der jeweilige Mitgliedsbeitrag verpflichtend zu entrichten.
6. Vorstand
Die Hauptversammlung wählt den Vorstand des Clubs. Dieser besteht aus
- dem Präsidenten,
- einem oder höchstens sechs Vize-Präsidenten,
- dem Kassier,
- dem Sekretär
- einem Beirat oder höchstens vier Beiräten.
Der Vorstand beschließt am Beginn seiner Funktionsperiode für diese eine Aufgabenteilung und kann dafür Ausschüsse bilden. In jedem Ausschuss ist der Präsident Mitglied, nicht aber Obmann/Obfrau des Ausschusses oder
dessen/deren Stellvertreter. Die Funktionen werden ehrenamtlich ausgeübt. Einen Spesenersatz oder Beitragsnachlass kann der Vorstand beschließen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist möglich. Sofern der Vorstand nichts anderes beschließt, kann ein Mitglied für höchstens drei Funktionsperioden als Präsident kandidieren.Bei besonderem Bedarf oder an die Stelle eines ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand Clubmitglieder in den Vorstand kooptieren. Sie haben kein Stimmrecht. Ihre Funktion endet jedenfalls bei der folgenden Hauptversammlung. Die Einladung zu einer Vorstandssitzung hat schriftlich (per Post, per Telefax oder per e-mail) unter Angabe der wesentlichen Themen mindestens eine Woche vorher zu erfolgen. Stimmberechtigt sind nur persönlich anwesende Vorstandsmitglieder.
Sitzungsleiter in der Vorstandssitzung ist der Präsident; bei dessen Verhinderung der an Lebensjahren älteste anwesende Vizepräsident. Der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen alle nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten. Dies gilt insbesondere für Personal- und Finanzangelegenheiten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder persönlich anwesend ist.
Die Beschlüsse werden - soweit in diesen Statuten nichts anderes bestimmt ist
- mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter mit den zwei an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitgliedern des Vorstandes mit Mehrheit. Dieselben Regelungen gelten sinngemäß in den Ausschüssen.
Sollte ein Vorstandsmitglied auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zwei Vorstandsfunktionen ausüben (z.B. Sekretär und Kassier), so steht ihm in jeder Sitzung nur eine Stimme zu. Vorstandssitzungen und Hauptversammlung haben im Gebiet der Gemeinden, in denen auch der Wörthersee oder Ossiachersee liegt, stattzufinden.
Wer drei aufeinanderfolgende Vorstandssitzungen ohne ausreichende Entschuldigung fernbleibt, kann vom Vorstand aus diesem ausgeschieden werden.
Über jede Vorstandssitzung und Hauptversammlung ist vom Sekretär ein Protokoll zu führen. Ist der Sekretär verhindert, so bestimmt der Sitzungsleiter ein Mitglied zur Protokollführung. Die Protokolle sind vom Sitzungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterfertigen und vom Sekretär zu verwahren. Auf Wunsch können Mitglieder des Vorstandes von den Protokollen der Vorststandssitzungen sowie ordentliche Mitglieder des Clubs Protokolle der Hauptversammlung auf eigene Kosten für den eigenen Gebrauch ablichten.
7. Präsident, Vizepräsidenten und Beiräte
Der Präsident oder bei dessen Verhinderung ein Vizepräsident vertritt den Club nach aussen. Er oder zwei Vizepräsidenten können die Hauptversammlung und die Vorstandssitzungen einberufen. Für den Fall einer dauernden Verhinderung des Präsidenten vertritt diesen der an Lebensjahren älteste Vizepräsident; bei dessen Verhinderung der nächstältere Vizepräsident, usw. Sind alle Vizepräsidenten verhindert, dann hat der Vorstand eines seiner Mitglieder, das einen Wohnsitz in Kärnten hat, mit der provisorischen Leitung des Clubs zu betrauen. Der oder die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten bei seinen Tätigkeiten für den Club. Die Beiräte sind wie die übrigen Vorstandsmitglie-der für jene Aufgaben zuständig, die der Vorstand ihnen bei der Aufgabenteilung oder bei den Ausschüssen zugeteilt hat.
8. Sekretär
Der Sekretär ist für die eingehende Post des Clubs verantwortlich, so-bald sie ihm zukommt. Alle Vorstandsmitglieder haben unverzüglich den Sekretär von eingehender Post, die den Club betrifft, durch Übersendung einer Kopie derselben zu informieren. Er führt und verwaltet die Proto-kolle aller Sitzungen. Der Sekretär ist dem Präsidenten und den Mitgliedern des Vorstandes bei der Bewältigung aller den Club betreffenden Sekretariatsarbeiten behilflich. Er ist von der Entrichtung eines Mit-gliedsbeitrages befreit und kann seinen Barauslagenaufwand dem Club verrechnen. Die Adresse des Sekretärs ist auch die Geschäftsadresse des Clubs, soferne der Vorstand nichts anderes beschließt.
9. Kassier
Zur Entgegennahme finanzieller Mittel ist nur der Kassier des Clubs befugt. Der Kassier hat fallweise dem Vorstand über die Kassengebarung zu berichten und leistet die vom Vorstand angewiesenen oder für den Club notwendigen Zahlungen. Der Vorstand kann für den Zahlungsverkehr Wertgrenzen festsetzen, bis zu welchen oder ab welchen der Präsident oder der Kassier alleine, gemeinsam oder nur mit vorhergehender Genehmigung des Vorstandes verfügen können.
10. Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer sind mindestens zwei Vollmitglieder des Clubs, die nicht dem Vorstand angehören, und werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie haben die Kassengebarung jährlich zu prüfen. Falls die Kontrolle in der Kassengebarung Ungereimtheiten erbringt, ist dies dem Präsidenten und dem oder den Vizepräsidenten unverzüglich zu melden. Ergibt die Prüfung die Ordnungsgemäßheit der Kassengebarung, so haben die Rechnungsprüfer selbst oder ihre dafür Bevollmächtigten in der nächsten Hauptversammlung die Entlastung des Vorstandes für den geprüften Zeitraum zu beantragen.
11. Hauptversammlung
Der Beschlußfassung durch die Hauptversammlung sind vorbehalten:
- jährliche Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes und erforderlichenfalls eines Jahresabschlusses oder eines gesonderten Abschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Präsidenten, die Festlegung der Anzahl der Vizepräsidenten und die Anzahl der Beiräte sowie deren Wahl, ebenso die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
- Bestimmung der Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, eventueller Zuschläge oder sonstiger Beitragsleistungen,
- Beschlußfassung über Anträge, die mindestens acht Tage vor dem Termin der Hauptversammlung dem Sekretär übermittelt wurden,
- Beschlußfassung über Änderung der Statuten,
- Beschlußfassung über die Auflösung des Clubs, und Beschlussfassung über vorübergehende Zusammenlegung von zwei Vorstandsfunktionen.
- Stimmberechtigt in der Hauptversammlung sind nur persönlich anwesende ordentliche Mitglieder.
Ein Beschluss gemäß Punkt g) oder über die Anzahl der Vizepräsidenten oder Beiräte laut Punkt b) hat solange Gültigkeit, bis er widerrufen wird. In allen Fällen - mit Ausnahme von Punkt f), für den eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist - genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit den zwei an Lebensjahren ältesten anwesenden ordentlichen Mitgliedern des Clubs mit Mehrheit. Die Abstimmungen sind nicht geheim, ausser die Hauptversammlung beschließt anderes. Die Hauptversammlung leitet der Präsident. Bei seiner Verhinderung gilt Punkt 6. (Sitzungsleiter ...) sinngemäß. Zur Beschlußfähigkeit der Hauptversammlung ist die persönliche Anwesenheit von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Sollte diese Zahl nicht erreicht werden, so gilt eine halbe Stunde nach der ordnungsgemäß angesetzten Hauptversammlung die vorhandene Zahl der Mitglieder als beschlussfähig. Die Abhaltung einer ordentlichen Hauptversammlung hat bis spätestens 30 September eines jeden Jahres zu erfolgen. Aus wichtigen Gründen kann jederzeit auch eine ausserordentliche Hauptversammlung abgehalten werden. Jede Einberufung zu einer Hauptversammlung hat mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich (per Post, per Telefax oder per e-mail) unter Angabe der Tagesordnung an die Mitglieder zu erfolgen.
12. Vertretung
Erklärungen gegenüber Behörden und aussenstehenden Personen und Verbänden können nur vom Präsidenten abgegeben werden. Soweit aber die Übernahme von finanziellen Verpflichtungen zu erklären sind, sind solche Erklärungen nur rechtswirksam, wenn sie vom Kassier mitgezeichnet worden sind. Die Übernahme von Sendungen an den Club kann durch den Sekretär oder durch den Präsidenten oder einem von diesem namhaft zu machenden Bevollmächtigten erfolgen. Jedenfalls ist von solchen Sendungen an den Club der Sekretär durch Übersendung einer Kopie unverzüglich zu informieren.
13. Gerichtsstand
Mit der Aufnahme eines Mitgliedes bestätigt dieses die Kenntnis dieser Statuten und sein Einverständnis mit diesen und mit der Vereinbarung, dass für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, welcher Art immer, ausschliesslich das Bezirksgericht in A-9020 Klagenfurt örtlich und sachlich zuständig ist.
14. Auflösung
Die Auflösung des Clubs kann nur in einer, im Hinblick auf die Vereinsauflösung ordnungsgemäß einberufenen, Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen werden. Die Hauptversammlung hat gleichzeitig einen Liquidator zu bestellen. Das Club-Vermögen ist sodann bei Auflösung des Clubs sportfördernden oder karitativen Zwecken zuzuführen.