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Motorboote in Kärnten


SCHIFFSZULASSUNG

Zulassungspflicht (§§ 99 ff, SchFG):

Grundsätzlich bedarf jedes Fahrzeug auf öffentlichen fließenden Gewässern sowie auf den in der Anlage zum Schifffahrtsgesetz angeführten öffentlichen und privaten Gewässern einer Zulassung durch die Schifffahrtsbehörde. Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dies nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

Von der Zulassungspflicht ausgenommen sind unter anderem:

  • Ruderfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 20 m;
  • Segelfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 10 m;
  • Segelfahrzeuge ohne Aufbauten und Wohneinrichtungen mit einer Länge des Schiffskörpers bis zu 15 m;
  • Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW (entspricht 6 PS) ausgestattet sind.

Antragstellung und Zulassung:

Der Antrag auf Schiffzulassung ist vollständig auszufüllen und mit sämtlichen erforderlichen Original-Beilagen dem Landeshauptmann als Schifffahrtsbehörde zu übermitteln.

Beilagen:

Nachweis(e) über die Verfügungsberechtigung für Boot und Motor: In der Regel sind dies Kaufverträge inklusive Zahlungsbestätigung oder saldierte Rechnungen, die sowohl das Fahrzeug als auch den Motor eindeutig identifizieren (Angabe der Seriennummern für Schale und Motor). Bei Leasing-Fahrzeugen muss der Leasinggeber schriftlich erklären, dass der Leasingnehmer über das konkretisierte Leasingobjekt (Seriennummern des Bootskörpers und des Motors) uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist und keinen Anspruch auf die behördliche Zulassung erhebt.

Sportboote nach der "Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Anforderungen an Sportboote", BGBl. II - Nr. 276/2004, in der geltenden Fassung, die nach dem 16. Juni 1998 im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebracht wurden, müssen CE-gekennzeichnet sein. Der Händler hat dem Käufer die vom Hersteller des Fahrzeuges ausgestellte Übereinstimmungserklärung mit Bezug auf das Einzelprodukt (Seriennummer der Bootsschale), sowie das Handbuch für den Eigner in deutscher Sprache spätestens bei der Übernahme des Fahrzeuges auszuhändigen. Weiters hat der Händler ein Datenblatt über Fahrzeug und Motor(e) auszufüllen und firmenmäßig zu zeichnen. Alle diese Unterlagen sind der Zulassungsbehörde bei der Anmeldung vorzulegen.

Schiffszulassung auf Kärntner Seen:

Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor unterliegen grundsätzlich einer Zulassungspflicht. Durch die "Verordnung mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird", LGBl. Nr. 28/2002, in der geltenden Fassung, ist die Anzahl der zuzulassenden Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor auf Kärntner Seen eingeschränkt. Derzeit sind alle verfügbaren Kennzeichen für Kärntner Seen vergeben - eine zusätzliche Zulassung kann daher nicht erteilt werden.

Für die Drau-Stauseen können Zulassungen für Fahrzeuge mit 4-Takt-Verbrennungsmotor bis zu einer Antriebsleistung von 12 kW (entspricht 16 PS) vergeben werden. Flöße, mit oder ohne Aufbauten, werden nur mehr nach Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewiligung zugelassen. Bestehende Zulassungen für Flöße werden ohne Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht mehr verlängert.

Auch Fahrzeuge mit Elektromotor unterliegen einer anzahlmäßigen Einschränkung, sind aber erst ab einer Antriebsleistung von 4,4 kW (entspricht 6 PS) zulassungspflichtig.

Technische Überprüfung:

Eine technische Überprüfung dient vor allem der Feststellung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges und ist durchzuführen:

  • vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges
  • in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung
  • nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche wesentliche technischen Änderungen zur Folge haben
  • über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht besteht, dass ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist.

Ablauf der Zulassung, Nachüberprüfung:

Die Zulassung eines Fahrzeuges wird befristet nach dem Ergebnis der technischen Überprüfung ausgestellt. Wenn sie für das Fahrzeug und ggf. für den Außenbord-Motor Übereinstimmungserklärungen des Herstellers vorlegen, entfällt die Überprüfung bei der erstmaligen Zulassung. In diesem Fall wird die Zulassung auf zehn Jahre nach dem Baujahr befristet.

Die Zulassungsurkunde ist stets im Original an Bord mitzuführen! Eine Verlängerung der Zulassung kann nur erfolgen, wenn vor Ablauf der Zulassung durch die Behörde eine wiederkehrende Überprüfung durchgeführt wurde und diese ein positives Ergebnis brachte. Dies kann bei allfälligen Gesetzesänderungen entscheidend sein, da Übergangsbestimmungen meist nur für aufrecht bestehende Zulassungen gelten, nicht jedoch für Neuzulassungen. Achten Sie daher auf eine rechtzeitige Antragstellung.

Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, das amtliche Kennzeichen unverzüglich vom Fahrzeug zu entfernen sowie binnen zwei Wochen die Original-Zulassungsurkunde der Behörde zurückzustellen.

SCHIFFFAHRTSBEHÖRDE - Abteilung 7 - Amt der Ktn. Landesregierung

Ihre AnsprechpartnerInnen in Schifffahrtsangelegenheiten:
Ing. Kurt KOFLER, +43 50 536-17057
Anneliese KLÖSCH, +43 50 536-17058
Karin SEBASTIAN, +43 50 536-17059

Adresse: Mießtaler Straße 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee

E-Mail Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Tel: 050 536-17003
ax: 050 536-17000

VERSICHERUNG

Eine Haftpflichtversicherung ist für Boote nicht zwingend vorgeschrieben. Der Motor-Yacht-Club Kärnten empfiehlt jedoch allen Bootseignern den Abschluss einer Haftpflicht- bzw. Kaskoversicherung.